Wir halten uns an die Gesetze zum Schutz des fairen Wettbewerbs und stimmen uns nicht mit Konkurrenten über unser Wettbewerbsverhalten ab.
Verboten sind insbesondere die Absprache von Preisen und Konditionen, die Aufteilung von Märkten und Regionen, die Zuteilung von Kunden und Abstimmung von Angebotsentwicklungs- oder Produktionsstrategien. Unzulässig sind insoweit nicht nur ausdrückliche Absprachen, sondern auch abgestimmte Verhaltensweisen. Bereits der Informationsaustausch mit Konkurrenten, der Grundlage einer solchen abgestimmten Verhaltensweise sein kann (z.B. Preise, Kosten, Margen, Konditionen, Kunden Fertigungskapazitäten usw.) ist unzulässig. Verstöße gegen diese Verbote werden durch die Kartellbehörden konsequent verfolgt und können zu existenzgefährdenden Sanktionen für das Unternehmen führen und für den betreffenden Mitarbeiter persönliche Strafen nach sich ziehen.
Korruptives Verhalten ist verboten und strafbar. Es liegt vor, wenn für eine Bevorzugung bei der Anbahnung, Vergabe oder Abwicklung eines Auftrags persönliche Vorteile gefordert, angenommen, angeboten oder gewährt werden. Korruptives Verhalten ist in jedem Fall zu unterlassen. Wir bieten unseren Partnern keine unzulässigen Vorteile an und nehmen solche auch nicht in Anspruch oder entgegen.
Auch bei der Annahme und Vergabe von Geschenken und sonstigen Zuwendungen, die sozial üblich, den lokalen Gepflogenheiten entsprechen und nicht zu dem Zweck einer unsachgemäßen Beeinflussung getätigt werden sind wir zurückhaltend. Keinesfalls dürfen diese unangemessen oder so gestaltet sein, dass der Eindruck entsteht, der Empfänger sei in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst worden. Zweifelsfälle sind mit dem Vorgesetzten abzustimmen. Besondere Zurückhaltung ist bei Amtsträgern geboten. Hier sind die weltweit sehr strengen gesetzlichen Vorschriften zwingend einzuhalten.
Provisionen und Vergütungen, die Händler, Vermittler oder Berater erhalten, dürfen nur für zulässige und tatsächlich erbrachte Leistungen bezahlt werden und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Leistungen stehen.
Geschäftliche Nebentätigkeiten eines Mitarbeiters sind nur nach schriftlicher Unterrichtung an den Betrieb und soweit sie nicht gegen berechtigte Interessen des Unternehmens verstoßen zulässig. Das gilt insbesondere in Bezug auf Nebentätigkeiten für Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten oder finanzielle Beteiligungen an diesen. Sind enge Familienangehörige an solchen Tätigkeiten oder Beteiligungen engagiert, so ist das der Zentralen Personalabteilung anzuzeigen. Nicht offen gelegte Interessenskonflikte können einen Schaden für das Unternehmen bedeuten und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den jeweiligen Mitarbeiter führen.
Geschäftliche und private Interessen trennen wir strikt und nutzen unsere Tätigkeit bei der Handtmann Unternehmensgruppe nicht zur Erlangung privater Vorteile. Geschäftspartnern dürfen nicht aus privatem Interesse bevorzugt werden.