Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Version 09/2018

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluss und -inhalt

2.1. Kataloge, Druckschriften und Preislisten gelten nicht als Angebot.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Auftraggeber. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Liegt ausnahmsweise ein verbindliches Angebot ohne Annahmefrist vor, kann dieses spätestens innerhalb von 14 Tagen (bei uns eingehend) durch Bestellung des Auftraggebers nach Abgabe des Angebots angenommen werden. Bestellungen sind für den Auftraggeber bindend.

2.3. Für Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, gelten nicht.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Transport- und Nebenkosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung durch Überweisung auf eines von unseren angegebenen Konten zu leisten.
3.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.4. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Er kann auch mit entscheidungsreifen und solchen Gegenforderungen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.5. Bei Zahlungsverzug werden unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig, soweit ihnen keine sonstigen Einreden des Auftraggebers entgegenstehen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung

4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs voraus. Verspätete Leistung von Zahlungspflichten des Auftraggebers bewirkt eine entsprechende Verlängerung des Liefertermins.
4.2. Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich der Liefertermin bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
4.4. Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Nichteinhaltung der Fristen Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Streiks, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Krieg, Terrorakten, Embargo, Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts 10. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.7. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird; einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
4.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder durch Verschulden des Auftraggebers verzögert, können ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.9. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.10. Verspäten sich Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers um mehr als drei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Getätigte Zahlungen werden dann mit den uns entstandenen Kosten verrechnet.
4.11. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich gesunken ist, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Auftraggeber seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Kommt der Auftraggeber einer derartigen Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.

5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrenübergang und Versicherung

5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Biberach, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
5.2. Sofern keine Regelung nach INCOTERMS vereinbart wurde, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Auftraggeber über, in dem das Produkt oder Teile desselben unser Werksgelände verlassen oder indem die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch unsere Angestellten vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen, sowie in den Fällen, in denen Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungen von uns übernommen werden.
5.3. Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzugs des Auftraggebers nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann, erfüllen wir unsere Leistungspflicht durch Einlagerung des Produkts. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, alle bei uns anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen zu übernehmen. Wir werden den Auftraggeber unmittelbar schriftlich über die Einlagerung des Produkts informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
5.4. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf seine Kosten zu nehmen.
5.5. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall an uns ab. Er ist verpflichtet, alles zu tun, um den Versicherungsanspruch zu erhalten, insbesondere der Versicherung und uns die notwendigen Anzeigen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
5.6. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Auftraggeber das Risiko der Versendung. Die Durchführung etwaig erforderlicher Zollabwicklungsmaßnahmen obliegt dem Auftraggeber, ebenso wie die Einhaltung etwaig bestehender behördlicher Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes.

6. Urheberrecht und Eigentum an Unterlagen

6.1. Unsere Urheberrechte behalten wir uns vor, auch nach Vertragserfüllung. Überlassene Software sowie Unterlagen (Zeichnungen, Erklärungen, Kostenvoranschläge etc.) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden. Sie bleiben unser Eigentum. Das Nutzungsrecht ist auf den Auftraggeber oder den vertraglich vereinbarten Nutzer beschränkt. Das Urheberrecht bleibt davon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
7.2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für uns; wenn der Wert des uns gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der uns nicht gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach diesem Abschnitt 7. (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Auftraggeber sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
7.3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
7.4. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
7.5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß diesem Abschnitt 7. (Eigentumsvorbehalt) an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.
7.6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber uns die zur Geltendmachung unserer Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
7.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7.9. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8. Mängelhaftung

8.1. Rechte aus Mängelhaftung des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Rügt der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel nicht innerhalb 3 Werktagen nach Ablieferung uns gegenüber schriftlich, gilt die Lieferung als genehmigt.
8.2. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge des Auftraggebers werden wir alle mangelhaften Teile nach unserer Wahl ausbessern oder ersetzen. Ersetzte Teile sind an uns zurückzugeben. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wenn eine Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder sich über eine angemessene Frist hinaus verzögert, oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
8.3. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.4. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.5. Wir leisten keine Gewähr für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, insbesondere Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften gemäß unseren Betriebsanleitungen übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind.
8.6. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 10. dieser Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.7. Die Gewährleistungsfrist für Neumaschinen und –geräte beträgt 12 Monate oder 2.000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, ab Installation oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate oder 4.000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, ab Installation oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, sofern die durch die Betriebsanleitung vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Servicearbeiten von einem hierfür qualifizierten Kundendienstpersonal ordnungsgemäß und lückenlos durchgeführt wurden. Die Durchführung der Arbeiten ist vom Käufer nachzuweisen. Werden Lieferung und Installation oder Abnahme aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 33 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beträgt 12 Monate ab Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtmaschinen, werksüberholte Maschinen und Vorführmaschinen sowie für Austauschteile beträgt 6 Monate ab Lieferung. Diese in Ziffer 8.7 genannten Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Datenschutzrechtliche Ansprüche werden von diesen Fristen nicht erfasst.

9. Sicherheitstechnische Bedingungen

9.1. Gelieferte Maschinen und Anlagen entsprechen den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179).
9.2. Sind die angebotenen Sicherheitseinrichtungen, wie eingriffssichere Einlauf- und Auslaufelemente, elektrische Ausrüstung etc. nicht Gegenstand der Lieferung (Sonderanfertigung), so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die sicherheitstechnischen Hinweise und Aufklärungen in unseren Betriebsvorschriften und anderen Vorschriften zu beachten.
9.4. Im Falle des Ersatzteilverkaufes ist der Auftraggeber verpflichtet, die sicherheitstechnischen Hinweise und Aufklärungen in unseren Betriebsvorschriften und anderen Vorschriften bei Montage der Ersatz- und Verschleißteile zu beachten.
9.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, verkaufte gewerblich genutzte Altmaschinen und -geräte unentgeltlich am Sitz des Verkäufers wieder zurückzunehmen. Die Kosten des Transports an den Sitz des Verkäufers trägt der Käufer, einschließlich Kosten der Verpackung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer mindestens 14 Kalendertage vor dem erwarteten Eintreffen über den Rückversand zu informieren.

10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts 10. eingeschränkt.
10.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
10.3. Soweit wir gemäß Ziffer 10.2. dieser Lieferbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
10.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000.- je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt.
10.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.7. Die Einschränkungen dieses Abschnitts 10. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei einer Verletzung der vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), im Falle der Verletzung bzw. Gefährdung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.8. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Datenschutzrechtliche Ansprüche werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

11. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

11.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl Biberach/Riss, Deutschland oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Biberach/Riss, Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.2. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
11.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.